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AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Pen­si­on Stei­ger­hof

Stand: 27. Mai 2025

§ 1 Gel­tungs­be­reich

  1. Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Pen­si­ons­zim­mern zur Beher­ber­gung sowie alle für den Gast erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen der Pen­si­on Stei­ger­hof, Inha­be­rin Melit­ta Tätz, Stei­ger­str. 3a — 3b, 08349 Johann­ge­or­gen­stadt (nach­fol­gend “Pen­si­on” genannt).

  2. Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Pen­si­on.

  3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Gas­tes fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

§ 2 Ver­trags­ab­schluss, ‑part­ner, Ver­jäh­rung

  1. Der Beher­ber­gungs­ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Gas­tes durch die Pen­si­on zustan­de. Der Pen­si­on steht es frei, die Zim­mer­bu­chung in Text­form (E‑Mail, Brief) zu bestä­ti­gen.

  2. Ver­trags­part­ner sind die Pen­si­on und der Gast. Hat ein Drit­ter für den Gast bestellt, haf­tet er der Pen­si­on gegen­über zusam­men mit dem Gast als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Beher­ber­gungs­ver­trag, sofern der Pen­si­on eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vor­liegt.

  3. Alle Ansprü­che gegen die Pen­si­on ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in fünf Jah­ren, soweit sie nicht auf einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit oder der Frei­heit beru­hen. Die­se Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in zehn Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­ver­kür­zun­gen gel­ten nicht bei Ansprü­chen, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der Pen­si­on beru­hen.

§ 3 Leis­tun­gen, Prei­se, Zah­lung, Auf­rech­nung

  1. Die Pen­si­on ist ver­pflich­tet, die vom Gast gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.

  2. Der Gast ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen gel­ten­den bzw. ver­ein­bar­ten Prei­se der Pen­si­on zu zah­len. Dies gilt auch für vom Gast ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen der Pen­si­on an Drit­te.

  3. Die ver­ein­bar­ten Prei­se schlie­ßen die jewei­li­ge gesetz­li­che Umsatz­steu­er ein.

  4. Die Pen­si­on kann ihre Zustim­mung zu einer vom Gast gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tung der Pen­si­on oder der Auf­ent­halts­dau­er des Gas­tes davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zim­mer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen der Pen­si­on erhöht.

  5. Rech­nun­gen der Pen­si­on ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 7 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahl­bar. Die Pen­si­on kann die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen jeder­zeit vom Gast ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist die Pen­si­on berech­tigt, die jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen zu ver­lan­gen. Der Pen­si­on bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.

  6. Die Pen­si­on ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Gast eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung (z.B. in Form einer Kre­dit­kar­ten­ga­ran­tie) zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag in Text­form ver­ein­bart wer­den.

  7. Der Gast kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung gegen­über einer For­de­rung der Pen­si­on auf­rech­nen oder min­dern.

§ 4 Rück­tritt des Gas­tes (Stor­nie­rung) / Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tun­gen (No Show)

  1. Ein kos­ten­frei­er Rück­tritt des Gas­tes von dem mit der Pen­si­on geschlos­se­nen Ver­trag ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, sofern ein Rück­tritts­recht nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­se­hen ist. Ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB besteht nicht.

  2. Wird ein ver­ein­bar­tes Rück­tritts­recht nicht inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist aus­ge­übt, so erlischt die­ses, und der Ver­trag bleibt voll wirk­sam, ohne dass ein Anspruch auf Stor­nie­rung besteht.

  3. Sofern kein Rück­tritts­recht ver­ein­bart wur­de oder die­ses bereits erlo­schen ist und auch kein gesetz­li­ches Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­recht besteht, behält die Pen­si­on den Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung trotz Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tung.

  4. Die Pen­si­on hat die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Zim­mer sowie die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Wer­den die Zim­mer nicht ander­wei­tig ver­mie­tet, so kann die Pen­si­on den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen pau­scha­lie­ren. Der Gast ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die fol­gen­den Antei­le des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses für die Über­nach­tung mit oder ohne Früh­stück zu zah­len (Stor­nie­rungs­ge­bühr):

    • Bei Stor­nie­rung bis 30 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Anrei­se­tag: 20% des Ver­trags­prei­ses.

    • Bei Stor­nie­rung zwi­schen dem 29. und 15. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Anrei­se­tag: 50% des Ver­trags­prei­ses.

    • Bei Stor­nie­rung zwi­schen dem 14. und 7. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Anrei­se­tag: 80% des Ver­trags­prei­ses.

    • Bei Stor­nie­rung weni­ger als 7 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Anrei­se­tag oder bei Nicht­an­rei­se (No Show): 90% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses für Über­nach­tung mit/ohne Früh­stück.

  5. Dem Gast steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

  6. Stor­nie­run­gen müs­sen zur Wirk­sam­keit in Text­form (E‑Mail, Brief) erfol­gen und von der Pen­si­on bestä­tigt wer­den. Maß­geb­lich für die Berech­nung der Stor­nie­rungs­fris­ten ist der Zugang der Stor­nie­rungs­er­klä­rung bei der Pen­si­on.

  7. Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung wird dem Gast drin­gend emp­foh­len.

§ 5 Rück­tritt der Pen­si­on

  1. Sofern ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de, dass der Gast inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten kann, ist die Pen­si­on in die­sem Zeit­raum ihrer­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Gäs­te nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Gast auf Rück­fra­ge der Pen­si­on auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet.

  2. Wird eine ver­ein­bar­te oder ver­lang­te Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung auch nach Ver­strei­chen einer von der Pen­si­on gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, so ist die Pen­si­on eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt.

  3. Fer­ner ist die Pen­si­on berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, bei­spiels­wei­se falls

    • höhe­re Gewalt oder ande­re von der Pen­si­on nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;

    • Zim­mer unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be wesent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. in der Per­son des Gas­tes oder des Zwecks, gebucht wer­den;

    • die Pen­si­on begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Beher­ber­gungs­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen der Pen­si­on in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich der Pen­si­on zuzu­rech­nen ist;

    • ein Ver­stoß gegen § 1 Abs. 2 vor­liegt.

  4. Bei berech­tig­tem Rück­tritt der Pen­si­on ent­steht kein Anspruch des Gas­tes auf Scha­dens­er­satz.

§ 6 Zim­mer­be­reit­stel­lung, ‑über­ga­be und ‑rück­ga­be

  1. Der Gast erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer, soweit die­ses nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

  2. Gebuch­te Zim­mer ste­hen dem Gast ab 15:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Gast hat kei­nen Anspruch auf frü­he­re Bereit­stel­lung.

  3. Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer der Pen­si­on spä­tes­tens um 11:00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann die Pen­si­on auf­grund der ver­spä­te­ten Räu­mung des Zim­mers für des­sen ver­trags­über­schrei­ten­de Nut­zung bis 18:00 Uhr 50% des vol­len Logis­prei­ses (Lis­ten­prei­ses) in Rech­nung stel­len, ab 18:00 Uhr 90%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Gas­tes wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei nach­zu­wei­sen, dass der Pen­si­on kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

§ 7 Haf­tung der Pen­si­on

  1. Die Pen­si­on haf­tet für ihre Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprü­che des Gas­tes auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn die Pen­si­on die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat, sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der Pen­si­on beru­hen, und Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von ver­trags­ty­pi­schen Pflich­ten der Pen­si­on beru­hen. Einer Pflicht­ver­let­zung der Pen­si­on steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich.

  2. Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet die Pen­si­on dem Gast nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

  3. Soweit dem Gast ein Stell­platz auf dem Pen­si­ons­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Pen­si­ons­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet die Pen­si­on nicht, außer bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit.

§ 8 Daten­schutz

Die Pen­si­on erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Gas­tes aus­schließ­lich im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Zweck der Ver­trags­durch­füh­rung. Eine Wei­ter­ga­be an Drit­te erfolgt nur, wenn dies zur Ver­trags­er­fül­lung not­wen­dig ist oder eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung besteht.

§ 9 Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nah­me oder die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen sol­len in Text­form erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Gast sind unwirk­sam.

  2. Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort ist der Sitz der Pen­si­on (Johann­ge­or­gen­stadt).

  3. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr der Sitz der Pen­si­on. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz der Pen­si­on (Johann­ge­or­gen­stadt).

  4. Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts und des Kol­li­si­ons­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

  5. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.